Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für KFZ-Reparaturen, Wartung, Teileverkauf und Serviceleistungen

Vertragspartner: Autoservice Hochheim Polat GmbH Frankfurter Str. 68, 65239 Hochheim am Main Geschäftsführer: Emre Polat (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)

Stand: November 2025

  • 1 Auftragserteilung und Geltungsbereich
  1. Geltung: Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen (Reparaturen, Wartungen, Überprüfungen, Teileverkauf, Reifenservice) zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. Umfang: Im Auftragsschein oder in einer schriftlichen Auftragsbestätigung sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Ermächtigung: Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen (z.B. Spezialarbeiten wie Lackierung, Motorinstandsetzung an Fachbetriebe) sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Schriftform: Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Änderungen des Auftragsinhaltes durch Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung.
  • 2 Preisangaben und Kostenvoranschlag
  1. Vorläufige Preise: Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Diese Angaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Verbindlicher Kostenvoranschlag: Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zu 3 Wochen nach Abgabe gebunden.
  3. Kostenüberschreitung: Wird während der Reparatur festgestellt, dass die Arbeiten nicht ohne Überschreitung des Kostenvoranschlags um mehr als 15 % ausführbar sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und dessen Zustimmung einholen.
  4. Kosten für Angebot: Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, können Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags (Fehlersuche, Demontage zur Schadensfeststellung) dem Auftraggeber berechnet werden, wenn der Reparaturauftrag im Anschluss nicht erteilt wird.
  • 3 Fertigstellung und Liefertermine
  1. Termine: Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
  2. Änderung des Leistungsumfangs: Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers, so verliert der ursprünglich genannte Fertigstellungstermin seine Gültigkeit. Der Auftragnehmer nennt einen neuen Termin.
  3. Verzugsschaden: Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftraggeber Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug nach den jeweils gültigen Bedingungen des Auftragnehmers oder auf Erstattung der Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietwagens. Der Anspruch besteht nur für die Dauer des Verzugs. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  4. Höhere Gewalt: Bei höherer Gewalt oder unverschuldeten Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Ersatzteillieferungen durch Vorlieferanten) verlängert sich die Fertigstellungsfrist um die Dauer der Störung.
  • 4 Abnahme und Abnahmeverzug
  1. Abnahme: Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Abnahmefiktion: Der Auftragsgegenstand gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Fahrzeug nach Fertigstellungsmeldung widerspruchslos übernimmt und in Gebrauch nimmt (z.B. vom Hof fährt).
  3. Verzug: Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug), wenn er das Fahrzeug nicht innerhalb von einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abholt.
  4. Standgeld: Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen (Standgeld). Das Fahrzeug kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig kostenpflichtig untergebracht werden. Kosten und Gefahren der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  • 5 Berechnung und Zahlung
  1. Fälligkeit: Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar oder per EC-Karte fällig, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Meldung der Fertigstellung.
  2. Preiszusammensetzung: Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Preise verstehen sich ab Werkstatt einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Aufrechnung: Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
  4. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (§ 288 BGB).
  • 6 Erweitertes Pfandrecht
  1. Vertragliches Pfandrecht: Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen (Fahrzeug, Zubehör, Teile) zu.
  2. Erweiterung: Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
  3. Verwertung: Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.
  • 7 Sachmangelhaftung (Gewährleistung)
  1. Anspruch: Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln (Nachbesserung).
  2. Verjährung:
    • Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren bei der Reparatur/Wartung innerhalb von einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
    • Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  3. Ort der Nachbesserung: Für die Nachbesserung hat der Auftraggeber das Fahrzeug in den Betrieb des Auftragnehmers zu verbringen.
  4. Fehlschlag: Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Ausschluss: Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den bemängelten Teilen durch Dritte vorgenommen hat (Selbstvornahme), es sei denn, der Auftragnehmer befand sich im Verzug der Mängelbeseitigung.
  6. Verschleiß: Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung oder äußere Einwirkungen (Unfall, Steinschlag) zurückzuführen sind.
  • 8 Haftung
  1. Haftungsumfang: Der Auftragnehmer haftet für Schäden uneingeschränkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Leichte Fahrlässigkeit: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Wertsachen: Eine Haftung für den Verlust von Geld, Wertsachen jeglicher Art (z.B. Laptops, Handys, Schmuck, Brillen) und sonstige nicht fest im Fahrzeug eingebaute Gegenstände ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese ausdrücklich zur Verwahrung übernommen.
  • 9 Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

  • 10 Altteile

Entnommene Teile (Altteile) gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden verschrottet/entsorgt, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich bei Auftragserteilung die Aushändigung der Altteile verlangt. Die Kosten für die Entsorgung trägt der Auftraggeber.

  • 11 Bedingungen für Reifeneinlagerung
  1. Laufzeit: Die Einlagerung von Rädern/Reifen erfolgt jeweils saisonweise (max. 8 Monate).
  2. Zustand: Der Auftragnehmer prüft die Reifen vor Einlagerung grob auf sichtbare Schäden, übernimmt jedoch keine Gewähr für innere, nicht sichtbare Schäden.
  3. Nichtabholung: Werden eingelagerte Räder nicht spätestens nach Ablauf von 12 Monaten abgeholt oder der Einlagerungsvertrag nicht verlängert, fordert der Auftragnehmer den Kunden schriftlich unter Fristsetzung von 4 Wochen zur Abholung auf. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Räder freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen, um die Lagerkosten zu decken.
  4. Versicherung: Die eingelagerten Räder sind gegen Diebstahl und Feuer im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers versichert.
  • 12 Streitbeilegung (KFZ-Schiedsstelle)
  1. Verfahren: Ist der Betrieb Mitglied der örtlichen KFZ-Innung, kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die für den Auftragnehmer zuständige KFZ-Schiedsstelle anrufen. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung.
  2. Hemmung: Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  3. Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht dem Auftraggeber jederzeit offen; die Anrufung der Schiedsstelle ist freiwillig, aber empfohlen.
  • 13 Datenschutz

Der Auftragnehmer erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden (Name, Anschrift, Fahrzeugdaten, Telefonnummer). Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beachtet der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO).

  • 14 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
  1. Gerichtsstand: Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (Hochheim am Main / Amtsgericht Wiesbaden).
  2. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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